Kurzzeitpflege

Einrichtungen der Kurzzeitpflege nehmen pflegebedürftige Menschen für einen vorübergehenden Zeitraum auf, beispielsweise bei Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson. Bei mindestens vorhandenem Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse bis zu 1.612,00 Euro pro Kalenderjahr für maximal acht Wochen für die pflegebedingten Kosten und die Kosten der Ausbildungsumlage in der Kurzzeitpflegeeinrichtung. Wenn Verhinderungspflege nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen wurde, kann der Betrag auf bis zu 3.224,00 Euro erhöht werden.

Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Sonder- und Wunschleistungen (zum Beispiel Einzelzimmer, Telefonkosten, Friseurkosten etc.) sind grundsätzlich selbst zu tragen. Eine Erstattung der Unterkunfts- und Verpflegungskosten ist über die Pflegekasse über die Entlastungsleistungen (siehe Abschnitt Entlastungsleistungen) möglich.