Entlastungsleistungen
Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege erhalten zusätzlich für bestimmte Angebote einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 Euro monatlich in Form einer Sachleistung. Dies bedeutet, dass die Summe nicht, wie zum Beispiel Pflegegeld, automatisch überwiesen wird, sondern mit einem Guthaben vergleichbar ist.
Der Betrag ist zweckgebunden zu verwenden für Leistungen der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege (zum Beispiel Unterkunft und Verpflegung),
• der zugelassenen Pflegedienste, ausgenommen Leistungen im Bereich der Selbstversorgung (z. B. Körperpflege),
• der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag (zum Beispiel durch Betreuungsgruppen für Demenzkranke oder familienentlastende Dienste), zum Beispiel VergissMeinNicht Netphen e. V.,
• für die Verhinderungspflege, wenn sie zur Finanzierung der vorstehenden Angebote genutzt wird.
Nicht verbrauchte Monatsbeträge können anspart werden. Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, ist der Restanspruch bis zum 30.06. des folgenden Jahres übertragbar. Danach verfällt er.
Ob eine Einrichtung im Einzelfall zugelassen oder anerkannt ist, erfährt man in der Regel bei der Pflegekasse, bei der man versichert ist.